Mietrecht von A bis Z
Der Verlust des Minderungsrechtes
Ist die vermietete Wohnung mit Mängeln behaftet, so muss der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zahlen. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, so kann der Mieter die Wohnung kündigen. Im Einzelfall sind diese Rechte des Mieters jedoch ausgeschlossen.
Wer Gewerberäume anmietet, um ein Büro, einen Laden, eine Werkstatt oder eine Gaststätte zu betreiben, wird nur investieren, wenn gewährleistet ist, dass das Gewerbe über Jahre hinweg ausgeübt werden kann.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gewerbemietvertrag jedoch von jeder der Vertragsparteien am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen.
Feuchtigkeitsschäden führen unter den Wohnungsmängeln die „Hitliste“ an.
Dabei sind nicht nur Erdgeschoss- oder gar Souterrain-wohnungen betroffen, mit zunehmender Zahl zeigen sich Feuchtigkeitsschäden in neuen Wohnungen.
Die moderne Bautechnik hat die Schimmelbildung in den Wohnungen nicht aufhalten können. Ist der Fort-schritt vielleicht die Ursache vermehrter Schimmelbildung? Diese Frage muß man bejahen. Trockenheit ist der Feind des Schimmels, Feuchtigkeit sein Lebenselixier.
Nach dem Gesetz (§ 536 b BGB) verliert ein Mieter dann sein Minderungsrecht, wenn er a) den Mangel bei Vertragsabschluss kennt, b) ihm der Mangel in Folge eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter ihm diesen auch nicht arglistig verschwiegen hat oder c) er die Mietsache bei Kenntnis des Mangels gleichwohl annimmt, ohne sich seine diesbezüglichen Rechte vorzubehalten.
Als erheblicher Wohnungsmangel dürfte inzwischen Feuchtigkeit und Schimmelbildung neben Lärmbelästigung die „Hitliste“ der Mietmängel anführen. Die Ursachen der Schimmelbildung sind vielfältiger Art und häufig sowohl in baulichen Mängeln als auch im Wohnverhalten des Mieters oder in beidem zu suchen.
Bis zum Frühjahr 2004 bestand bei den Gerichten Einigkeit, dass die Angabe der Größe der Wohnfläche in einem Mietvertrag grundsätzlich keine Zusicherung seitens des Vermieters darstellte, sondern eine bloße Beschaffenheitsangabe, also eine Beschreibung der Wohnung.
Anfang des Jahres 2002 stellte eine Mieterin einer Bernauer Altbauwohnung fest, dass ihre Wohnung nicht nur preiswert, sondern im Winter auch sehr kalt ist. Obwohl sie sich bemühte, misslang es ihr mittels der zwei vorhandenen Öfen die 3 Zimmer-Wohnung ausreichend zu erwärmen. Die Mieterin minderte die Miete erheblich und der Vermieter kündigte das Mietvertragsverhältnis wegen Zahlungsverzuges, so dass man sich vor dem Amtsgericht Bernau traf.
Der Mieterin unterlief ein Missgeschick. Für einen kurzen Moment hatte sie den mit vier Kerzen brennenden Adventskranz unbeobachtet gelassen und schon hatte eine heruntergebrannte Kerze den Kranz entzündet und als sie aus der Küche zurückkehrte stand nicht nur der Adventskranz in Flammen, auch die Tischplatte hatte schon Feuer gefangen.
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