An dieser Stelle war bereits wegen der Mietrechtsreform über die neuen gesetzlichen Kautionsregelungen berichtet worden.
Nach wie vor sind mietvertragliche Kautionsabreden häufiger Streitpunkt, die leider auch nicht in jedem Punkte eine einheitliche Rechtsprechung nach sich ziehen.
Das zum 1. September in Kraft getretene neue Mietrecht bringt auch zum Teil nicht unerhebliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorschriften über die Mietsicherheit bei Wohnungsmietverträgen.
Unter Abstandszahlungen versteht man zunächst Geldleistungen, die den Vertragspartnern zum Abschluß einer bestimmten Vereinbarung bewegen sollen, so z.B. den Mieter einer zum Verkauf anstehenden Eigentumswohnung zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages.
Heute werden nur noch ganz wenige Mietverträge ohne Sicherheitsleistung abgeschlossen, obwohl die Markt-lage den Vermieter dazu nötigt, an vielen Stellen dem Mieter entgegenzukommen; bei der Kaution hört aber das Entgegenkommen in der Regel auf. Zu sehr ist sie die letzte Sicherheit für die Forderungen des Vermieters geworden. Es sind viele Arten der Sicherheitsleistung denkbar. Die häufigste Form ist die Barkaution, aber es gibt auch andere Möglichkeiten, so das verpfändete Sparguthaben, die Bankbürgschaft, oder eine andere Bürg-schaft, aber auch verpfändete Wertpapiere.
In der Vergangenheit bestand das Risiko, dass der Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn er das in den Mieträumen noch befindliche Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände entsorgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.10 (GE 2010, 1189) entschieden, dass ein Vermieter auf Schadenersatz haftet, wenn er die Mieträume in Besitz nimmt, die im Eigentum des Mieters stehenden Gegenstände entsorgt, ohne zuvor ein Inventarverzeichnis zu erstellen.
Ob ein Mieter am Ende seines Mietverhältnisses auch immer die vormals gezahlte Kaution zurückerhält, ist, wie die Praxis zeigt, häufig fraglich. In vielen Fällen beruht dies darauf, dass der Vermieter die Kaution zur Bezahlung eigener Schulden beansprucht und damit veruntreut hat, häufig ist es aber auch so, dass aufgrund der alten Regelung (§ 572 alter Fassung) der Mieter seinen neuen Vermieter nicht heranziehen kann und der alte Vermieter nicht mehr aufzufinden ist.
Die vor Monaten entfachte „Armuts-Debatte“ hat erneut die Mittellosigkeit breiter Bevölkerungsschichten vor Augen geführt. Situationsbedingt kümmern sich immer weniger der Betroffenen um die Mahnungen ihres Vermieters bzw. der Hausverwaltung; sie ignorieren die fristlose Kündigung ebenso wie die Zustellung der Räumungs- und Zahlungsklage und des anschließenden Versäumnisurteils.
Die Mietrechtsreform hat zwar die Position des Mieters hinsichtlich der Rückzahlung der Kaution bei Vertragsende gestärkt, aber viele bis heute nicht gelöste Fragen aufgeworfen.
Nach dem alten Mietrecht konnte sich bei Veräußerung der Wohnung der Mieter nur dann an seinen neuen Vermieter wegen der Rückzahlung der Kaution wenden, wenn dieser vom alten Vermieter die Kaution erhalten oder er sich in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte, die Kautionen (ungeachtet der Frage, ob sie ihm von Altvermieter übertragen worden waren) am Ende des Mietverhältnisses den Mietern zurückzuzahlen.
Die enorme Zunahme der Verbraucherinsolvenzen trifft auch den Vermietungssektor hart. Glaubt man der Statistik, sind in Berlin bis zu 8 % der Mieter zahlungsunfähig. Dies führt zu vorbeugenden Abwehrmaßnahmen der Wohnungswirtschaft. Professionelle Verwaltungen bedienen sich standardisierter Frage-/Selbst auskunftsbögen; der weniger routinierte Einzelvermieter arbeitet häufig mit „selbstgestrickten“ Mustern; entsprechend originell fällt manche Frage aus.
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