Mietrecht von A bis Z
Stellt der Mieter Ungezieferbefall fest oder platzt eine Wasserleitung in der Wohnung, so muss der Vermieter den Mangel beheben, unabhängig davon, ob ihn an der Entstehung des Mangels eine Schuld trifft oder nicht. Wie beim Kauf der Verkäufer, so muss bei der Vermietung der Vermieter die Mangelfreiheit garantieren.
Es fängt schon bei der Wohnungsbesichtigung an. Wie sagt der Volks-mund: Augen auf, Kauf ist Kauf. So auch bei er Anmietung einer Wohnung. Der Mieter, der sehenden Auges eine Wohnung anmietet, die Mängel hat, ist später mit Minderungsansprüchen ausgeschlossen. Das neue Mietrecht weist insoweit keine Änderung gegenüber dem alten auf. Nicht immer ist die Frage, ob ein Mangel nun vorliegt oder nicht, einfach zu beantworten.
Lärm bzw. sein Gegenstück, also Ruhe, sind heute mehr denn je bestimmendes Kriterium bei der Entscheidung für oder gegen eine Wohnung. Die Akzeptanz einer Lärmbeeinträchtigung ist gegenüber früheren Jahren deut-lich herabgesetzt. Zumindest dauerhafter Lärm wird nicht nur mehr als Belästigung, sondern als gesundheits-gefährdend erkannt.
Der Ungezieferbefall nimmt einen hohen Anteil unter den Wohnungsmängeln ein. Auch wenn die Bezeichnung „Ungeziefer“ für Tiere nicht angemessen sein dürfte, versteht man im Rahmen der hier angeschnittenen Problematik darunter im wesentlichen: Ratten, Mäuse, Tauben, Schaben (Kakerlaken), Käfer, Flöhe, Läuse, Zecken, aber auch Silberfische, Spinnen und ähnliches mehr.
Wer in einer Großstadt wie Berlin lebt, kann der Geißel kaum entfliehen: Sie heißt Lärm und tritt mannigfaltig auf: Lärm von der Straße, von den Bahngleisen, aus der Luft, von der nahe gelegenen Baustelle, aus der Kneipe, von den übrigen Hausbewohnern, von Kindern, das Hundegebell, der nicht zu identifizierende Pfeifton im Hause usw. usw. In Zeiten bewußter Lebensweise sind immer mehr Menschen nicht mehr bereit, sich ohne Not der Lärmbeeinträchtigung auszusetzen, sie suchen sich deshalb die „ruhige“ Wohnung.
Artikel 2 (1) des Grundgesetzes bestimmt zwar das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, jedoch lässt sich kein Anspruch des Bürgers auf Lärm herleiten. Es gilt vielmehr das Gebot der Rücksichtnahme. Wer selbst musiziert oder Musik hört, wird diese allerdings kaum als Lärm empfinden.
Probleme mit der Wohnungsgröße
Der BGH hat entschieden
Seit geraumer Zeit beschäftigte die Gerichte die Frage, wie eine Wohnflächenangabe im Mietvertrag und eine etwaige Abweichung zur tatsächlichen Wohnungsgröße rechtlich zu beurteilen sei.
Lärm als Mangel
Wieviel Schallschutz muss eine Wohnungsdecke gewährleisten
Lärmbeschwerden der Wohnungsmieter, so die Erfahrung des Verfassers, haben im letzten Jahrzehnt gegenüber anderen Mängelrügen deutlich zugenommen. Im gleichen Maße werden auch zunehmend Wohnungen, die Lärmquellen ausgesetzt sind (Durchgangsstraße, Straßenbahn, Hochbahn, Stadtautobahn, Flugschneise, Gaststätte mit Außenausschank) gemieden.
Umwelteinflüsse als Mangel der Mietsache
Hat die angemietete Wohnung einen Mangel oder zeigt sich ein sol-cher während der Mietzeit, so ist der Mietzins kraft Gesetzes gemindert, wenn durch den Mangel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wird. Unter einem Mangel wird die nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes von dem vertraglich geschuldeten Zustand verstanden. Der Mangel kann der Mietsache selbst anhaften wie z. B. ein undichtes Fenster oder eine defekte Steckdose. Ein Mangel wird aber teilweise auch angenommen, wenn Störungen von außen auf die Mietsache einwirken, z. B. Lärm, Schmutz und Erschütterungen von der benachbarten Baustelle.
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