Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Immer häufiger: Fogging – ein noch ungeklärtes Phänomen


Das englische Wort Fogging steht in der Fachwelt für Schwarz-staubablagerungen, deren Herkunft nach wie vor noch in großen Teilen ungeklärt ist. Als wesentliche Mitver-ursacher werden die in nahezu sämtli-chen Kunststoffen eingesetzten Weichmacher gesehen, früher soge-nannte schwerflüchtige, heute schnell-flüchtige organische Verbindungen, die weniger gesundheitsbedenklich seien.

 

Die Mieterin hatte in einer Wohnanla-ge in Spandau eine Dachgeschoss-wohnung bezogen, die kurz zuvor vollständig renoviert worden war. Schon nach kurzer Zeit zeigten sich in der Wohnung an Wänden und De-cken und auch auf den Oberflächen der Möbel schwarze Verfärbungen.

Die Mieterin machte ihren Vermieter verantwortlich. Dieser bot ihr eine an-dere ebenfalls frisch renovierte Dach-geschosswohnung in der gleichen Wohnanlage zum Umzug an. Gesagt, getan. Aber auch in der neuen Woh-nung wurde die Mieterin nicht glück-lich. Nach relativ kurzer Zeit zeigten sich wieder die gleichen Phänomene. Beschwerden anderer Mieter der Wohnanlage über solche Erscheinun-gen gab es nicht.

Die Wohnung der Mieterin war auch nicht etwa außergewöhnlich möbliert, sie hatte lediglich hier und da mit neuen festen Farben gestrichen und Klebebordüren angebracht.

Das Amtsgericht Spandau ließ ein Sachverständigengutachten einholen über die Behauptung der Mieterin, in ihrer Wohnung bilde sich ein schwar-zer Film auf den Sachen, der dazu führe, dass das überwiegend weiße Mobiliar (Schränke und Couch) schwarz anliefe. Der russhaltige Film setze sich zudem in den Schränken, der Garderobe und auch auf dem Ge-schirr ab. Der schmierige Film lasse sich nicht einfach mit dem Staubtuch entfernen.

Der Sachverständige stellte in der Tat umfassende Schwarzstaubablagerun-gen an den Decken und Wänden fest, insbesondere bevorzugt im Bereich unvermeintlicher geometrischer Wär-mebrücken, also dort, wo Wände und Decken an einer Außenwand zusam-menstoßen. Andererseits fand er in der Wohnung keinerlei Hinweis dar-auf, dass etwa Russ aus einem Kamin die Ursache sei. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es sich ausschließlich um die Ablagerungen in der Atmosphäre allgegenwärtigen Staubes handele.

Das Amtsgericht verurteilte den Ver-mieter jedoch antragsgemäß, sämtli-che Arbeiten in der Wohnung der Mie-terin durchzuführen, die zur vollstän-digen und nachhaltigen Beseitigung dieser Schwarzstauberscheinungen führen

Das Gericht folgte der bisherigen Rechtsprechung und auch Literatur-meinung, dass in solchen Fogging-Fällen zunächst der Vermieter dafür beweispflichtig sei, dass die Ursachen nicht seinem Obhutsbereich ent-stammten. Erst wenn ihm dieser Ent-lastungsbeweis gelungen sei, sei die Mieterin gefordert.

Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten nicht ausgeschlossen, dass beides, nämlich die in der Woh-nung vorhandenen Fußbodenbeläge wie auch die Oberflächen der vorhan-denen Einbauküche, aber auch die eingebrachten Möbel der Mieterin und ihre Duftkerzen zu dem Effekt der Schwarzstaubablagerungen (Fogging) beigetragen haben.

Der Vermieter legte gegen dieses Ur-teil Berufung ein, die Entscheidung des Landgerichtes steht noch aus.

Zwischenzeitlich hat aber der Bun-desgerichtshof am 25.01.2006, AZ VIII ZR 223/04, in einem Fogging-Fall entschieden, dass der Mieter grund-sätzlich die Beweislast für seine von ihm gegenüber dem Vermieter geltend gemachten Ansprüche trage ein-schließlich auch für das behauptete Verschulden des Vermieters.

Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechts-anwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin

 

 

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