Dass Tauben sich an Bauten der Großstädte aufhalten ist unvermeidlich, der Mieter kann nur im Ausnahmefall die Miete mindern
Ein Mieter in einem Kreuzberger Altbau minderte geraume Zeit die Miete. Ihm störten die Tauben auf dem Dach und im Innenhof des Gebäudes. Um die Fensterbretter seiner Wohnung vom Taubendreck frei zu halten, mussten diese zumindest wöchentlich gereinigt werden. Ferner beanstandete er, dass sich an der Außenfassade oberhalb seines Balkons insbesondere bei Regen kleinere Putzstücken lösten.
Oberhalb des Balkons wurde eine Stelle von einem halben Quadratmeter festgestellt, an der der Putz fehlte. Ferner minderte der Mieter, weil die Hauseingangstür nicht von allein in das Schloss fiel und so häufig offen blieb. Der Mieter behielt monatlich 20% der Miete ein. Nachdem ein Rückstand von annähernd 1.000,00 € aufgelaufen war, erhob der Vermieter Klage.
Das Amtsgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Mieter einer Altbauwohnung in einer Großstadt regelmäßig hinnehmen muss, dass sich dort Tauben aufhalten und gelegentlich auch nisten. Wenn die Taubenplage jedoch einen solchen Umfang annimmt, dass wöchentlich die Fensterbretter gereinigt werden müssen, so sei dies äußerst unappetitlich, lästig und auch gesundheitsgefährdend. Ferner stünde dem Mieter wegen der Putzschäden auch ein Minderungsrecht zu. Das Gericht meinte, die Aufenthaltsmöglichkeit auf dem Balkon sei eingeschränkt, wenn man ständig Angst haben muss, dass sich Putzteilchen über einem lösen. Darüber hinaus kann der Mieter, wenn ein Mangel besteht, das drei- bis fünffache der Minderungsquote einbehalten, um Druck auf den Vermieter auszuüben, bis dieser den Mangel beseitigt. Selbst wenn dem Mieter also nur ein Minderungsrecht von 7% zustünde, so könnte er das Dreifache, mithin 21% der monatlichen Miete einbehalten bis der Mangel beseitigt ist.
Der Mieter muss im Prozess den Mangel konkret und detailreich beschreiben und beweisen
In der Berufungsinstanz vertrat das Landgericht teilweise eine andere Meinung und gab dem Vermieter recht. Das Landgericht bestätigte zu-nächst die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend, dass grundsätzlich an Mieterhäusern auftretende Tauben zu den unvermeidlichen Ge-gebenheiten der Umwelt zählen. Eine messbare Minderung der Wohnqualität tritt dementsprechend nur dann ein, wenn infolge besonderer baulicher Gegebenheiten Tauben erheblich vermehrt auftreten. Nur dann steht dem Mieter ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht zu.
Im konkreten Fall habe jedoch der Mieter die Beeinträchtigungen nicht ausreichend dargelegt. Ein so genanntes Mängelprotokoll hatte der Mieter nicht vorgelegt. Die Richter führten in dem Urteil aus, dass der Mangel begründete Sachverhalt so detailliert sein muss, dass dem Gericht der Sachverhalt in greifbarer Weise vor Augen geführt wird, so dass es eine Beeinträchtigung des Mietgebrauches nachvollziehen und sich unabhängig von den Wertungen des Mieters ein eigenes Bild von dem Maß der Beeinträchtigung machen kann. Bei andauernden Mängeln bedarf es auch einer detaillierten Schilderung über die Zeit hin, etwa durch Vorlage von Mängelprotokollen. Diese dürfen jedoch nicht lediglich pauschale Beeinträchtigungen benennen, sondern müssen sie konkret beschreiben. Nach Auffassung des Landgerichtes beeinträchtigt weder der falsch eingestellte Schließmechanismus der Hauseingangstür noch der Putzschaden die Nutzung der Wohnung in erheblicher Weise. Selbst wenn sich bei Regenfällen der Putz in kleineren Stücken löst, so stellt dies nur eine unerhebliche Beeinträchtigung dar, zumal der Balkon bei Regen ohnehin nicht benutzt wird.