Nachdem das Kammergericht mit Rechtsentscheid vom 22.01.1998 (Aktenzeichen 8 RE-Miet 6765/97) entschieden hatte, daß die in Mietverträgen der ehemaligen DDR enthaltenen kurzen Kündigungsfristen von zwei oder drei Wochen wirksam sind, wurde nunmehr durch das Kammergericht auch die Frage geklärt, ob und in welchem Umfang der Mieter Renovierungsleistungen vor seinem Auszug erbringen muß.
Bei dem Abschluß von Gewerbe- oder Wohnraummietvertragsverhältnissen kommt es auf den vereinbarten Vertragszweck an und nicht auf die Frage, ob sich die Räumlichkeiten tatsächlich zu diesem Zweck, zum Bei-spiel zum Wohnen, oder z.B.zum Betrieb einer Diskothek eignen. Soll der Mieter und seine Haushaltsangehörigen in den Räumen schlafen, kochen und essen, so handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag, selbst wenn die Nutzung baurechtswidrig wäre. Wird eine hellhörige Neu-bauwohnung zum Betrieb einer Diskothek vermiete, so ist der Vertrag wirksam, selbst wenn gegen geltendes Bauordnungsrecht oder Bauplanungsrecht verstoßen wird.
Die meisten Verträge können auch mündlich geschlossen werden. Für bestimmte Verträge, Rechtsgeschäfte oder Erklärungen verlangt der Gesetzgeber aber strengere Formerfordernisse: entweder Schriftform oder gar notarielle Beurkundung.
Ausdruck des sozialen Mietrechtes ist es, dem Wohnungsmieter grundsätzlich die Chance zu eröffnen, seine Wohnung unbefristet nutzen zu dürfen und darüber hinaus selbst bestimmen zu können, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis enden soll. Gegen beide Grundsätze, nämlich der der Unbefris-tetheit wie auch der freien Kündigungsmöglichkeit hatte die Wohnungswirtschaft schon frühzeitig Bedenken vorgetragen.
Der Bereich „Schönheitsreparaturen“ ist das Stiefkind der zum 1. September in Kraft getretenen Mietrechtsreform. Die noch in den Länderentwürfen zu findende Regelung konnte sich bis zum Abschluss des Gesetzge-bungsverfahrens nicht halten.
Während es dem gesetzlichen Leitbild entspricht, dass den Vermieter die Instandhaltungspflicht trift, entspricht es der ständigen Praxis, dass Mieter bei Verwendung von Mustermietverträgen verpflichtet werden, während der Mietzeit das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre der Innentüren sowie der Fenster zu übernehmen.
Für die Überlassung des Wohnraumes schuldet der Mieter die monatliche Miete, es handelt sich insoweit um eine Hauptleistungspflicht. Für alle Mietverträge, die nach dem 01.09.01 abgeschlossen wurden, besteht eine gesetzliche Regelung, nach der die Miete bis spätestens zum 3. Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen ist.
Tierhaltung - gleiches Recht für alle?
Oder hängt alles vom Vermieter ab?
Viele Menschen können sich ein Leben ohne ihr Tier gar nicht vorstellen. Was jedoch dem einen seine Herzenssache ist, bedeutet dem anderen ein Ärgernis.
Manche Vermieter versuchen deshalb ihrem Mieter jegliche Tierhaltung zu untersagen. Sofern dies in einem Mietvertragsformular so geregelt ist, wäre dies unwirksam, da jedenfalls nach ganz überwiegender Rechtsprechung die Haltung sogenannter Kleintiere, wie Vögel, Zierfischen, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbaren Tieren, mit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gezählt wird (s. Anm.). Einigkeit besteht des weiteren, dass ein Mieter gefährliche Tiere, egal wie groß sie sind, ohne Erlaubnis des Vermieters in keinem Falle in der Wohnung halten darf. Oft ist ein Vermieter sogar im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Hausbewohnern verpflichtet, eine solche Tierhaltung zu untersagen, so z.B., wenn sich die Gefährlichkeit des Tieres ohne weiteres gegenüber anderen Hausbewohnern realisieren kann.
Uneinheitlich wird von den Gerichten die Frage beantwortet, ob der Wohnungsmieter eine Katze auch ohne Erlaubnis seines Vermieters in der Wohnung halten darf. Es gibt Gerichte, die zählen die Katze noch zu den Kleintieren und damit zum genehmigungsfreien, vertragsgemäßen Gebrauch. Die Mehrheit der Gerichte schlägt aber die Katzen den Hunden zu und unterwirft sie damit der Genehmigung des Vermieters.
Wer erbt das Mietverhältnis?
Verstirbt der Vermieter, so führen dessen Erben das Mietverhältnis unverändert fort. Hatte der Vermieter weder Verwandte, einen Lebenspart-ner oder einen Ehegatten, so erbt der Fiskus. Beim Tod eines Mieters ist die Rechtslage komplizierter.
Seite 10 von 17