Bisher konnte sich der Vermieter einer preisfreien Wohnung mit der Abrechnung der von seinem Mieter ge-leisteten Betriebskostenvorschüsse Zeit lassen. Dies ist nun vorbei. Das neue Gesetz (§ 556 Abs. 3 BGB n. F.) verpflichtet ihn, innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen.
Zahlt der Mieter neben der Nettokaltmiete Vorschüsse für kalte und/oder warme Betriebskosten, so ist der Vermieter verpflichtet, mindestens einmal jährlich gegenüber dem Mieter abzurechnen. Mindestvoraussetzung für eine solche Abrechnung ist eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteiles des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
Auch nach der Mietrechtsreform sieht das gesetzliche Leitbild vor, dass der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten, die sogenannten Betriebskosten, zu tragen hat. In der Praxis wird jedoch regelmäßig der Mieter verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. Eine solche vertragliche Regelung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Mieter weiß, mit welchen Betriebskosten er belastet werden soll. Die Mustermietverträge enthalten daher zumeist einen Hinweis auf die Anlage 3 „Aufstellung der Betriebskosten“ zu § 27 der II.
Berechnungsverordnung.
Zu den Betriebskosten, die regelmäßig auf die Mieter abgewälzt werden, gehören auch die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage oder einer verbundenen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage. Die Heizkostenverordnung bestimmt, dass der Gebäudeeigentümer auf der Grundlage der Verbrauchserfassung die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vorzunehmen hat. Diese Verpflichtung besteht sowohl für die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage als auch für den Vermieter von Mietwohnungen.
Was gehört zu den Heizkosten ?
Die neue Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung
Vieles bleibt beim alten
Die Bundesregierung hat Ende November letzten Jahres die Be-triebskostenverordnung (BetrKV) und die Wohnflächenverordnung (WoFlV) erlassen.
Bislang war der Katalog der im Rahmen eines Wohnungsmietvertra-ges umlegbaren Betriebskosten in der Anlage 3 zu § 27 II.
Welche Betriebskosten dürfen sonst umgelegt werden?
Die neue Betriebskostenverordnung bestimmt, dass die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum und den Gebrauch des Grundstückes, des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen, als Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Diese Definition der Betriebskosten wird durch eine Aufstellung der einzelnen Betriebskostenarten konkretisiert. Insgesamt sieht § 2 der Betriebskostenumlageverordnung 16 Arten von Betriebskosten, wie zum Beispiel die Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung oder die Kosten der Gartenpflege, vor. Als Nr. 17 sind dann die sonstigen Betriebskosten genannt.
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