Die Rückgabe der Wohnung ist Sache des Mieters
Zwei Eheleute wohnten seit 1991 in einer Zweizimmerwohnung in Hellersdorf. Die Miete war moderat gestiegen und die Wohnung entsprach den Bedürfnissen der Mieter. Die Möglichkeiten der Verständigung zwischen Mieter und Vermieter waren eigentlich gut, zumal die Räume der Hausverwaltung von der Wohnung nur durch einen Innenhof getrennt waren.
Nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses ist die Wohnung vom Mieter an den Vermieter zurück zu geben. Dabei ist die Vereinbarung eines Abnahme- oder Übergabetermins ebenso wenig gesetzlich vorgeschrie-ben, wie die Anfertigung eines gemeinsamen Protokolls.
Augen auf bei Mietvertragsabschluß - Bei mehr Sorgfalt spart man sich späteren Ärger
Im letzten Artikel wurden die typischen Probleme anläßlich der Vertragsbeendigung und der damit einhergehenden Wohnungsrückgabe erörtert.
Vieles von dem könnten sich die Vertragsparteien ersparen, wenn sie bei Begründung des Mietverhältnisses sorgfältiger vorgehen würden.
Schlangen bei der Wohnungssuche gibt es in Berlin schon seit geraumer Zeit nicht mehr. Nachhaltiger Woh-nungsleerstand bestimmt den Wohnungsmarkt. Vermieten ist so heutzutage für Eigentümer und für Verwalter zu einem schwierigen Geschäft geworden. Deshalb treibt es oft den Vermieter in die Hände des erstbesten Be-werbers.
Obgleich von erheblicher Bedeutung, wird in der Praxis die Dokumentation des Wohnungszustandes bei Vertragsbeginn eher vernachlässigt.
Auch die viele Seiten eng bedruckten Texte umfassenden Mietvertragsvordrucke sehen, wenn überhaupt, nur geringen Platz für eine solche Dokumentation vor.
Häufig wird eine Wohnung „unter der Hand“ vom Noch-Mieter an den Nach-Mieter weiter gegeben, ohne dass der Vermieter hinzugezogen wurde. Der Nach-Mieter wohnt schon in der Wohnung und hat keinen Mietver-trag. In der Regel will der Alt-Mieter vorzeitig aus einem Vertrag heraus und/oder von ihm selbst getätigte Investitionen oder zurückgelassene Einrichtungsgegenstände weiter veräußern.
Vermieterpfandrecht
Was steckt dahinter, was ist zu beachten
Nicht selten wird ein säumiger Mieter zusammen mit der fristlosen Kündigung vom Vermieter aufgefordert, seine gesamte Einrichtung in der Wohnung zu belassen; darauf laste das Vermieterpfandrecht. Dies wird häufig mit dem Hinweis unterstrichen, der Mieter mache sich strafbar, wenn er dennoch die Wohnung leerräume.
Rückstand ausgeglichen - trotzdem Wohnungsverlust
Zukünftig läuft der fristlos gekündigte Mieter Gefahr, trotz rechtzeitigem Ausgleich seiner Mietrückstände seine Wohnung endgültig zu verlieren. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.02.2005, VIII ZR 6/04, hat für diese Konsequenz den Weg geebnet.
Das Schicksal von Mietereinbauten bei der Wohnungsrückgabe
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter dem Vermieter bei Vertragsende die Mieträume so zurückgeben muss, wie sie ihm vermietet wurden. Umbauten hat der Mieter ohne Rücksicht auf die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu der Baumaßnahme des Mieters erteilt hat. Lediglich dann, wenn durch die baulichen Veränderungen des Mieters die Räume erst bewohnbar gemacht wurden, entfällt der Anspruch des Vermieters auf Rückbau.
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