Die Mietrechtsreform hat für den Bereich der Schönheitsreparaturen keine gesetzliche Regelung gebracht, obgleich dies wegen der großen praktischen Bedeutung der Schönheitsreparaturen für die Mietvertragsparteien und damit auch im Hinblick auf die vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen äußerst wünschenswert gewe-sen wäre.
Der bisherige Zustand einer lückenhaften, teilweise widersprüchlichen und unübersichtlichen Recht-sprechung ist unbefriedigend und wirkt weiterhin Streit fördernd. So sah es auch der Bundesrat in seiner Stel-lungnahme zum Regierungsentwurf. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, man solle eine Regelung im Mietrecht mit einer Vorschrift im Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kombinieren und insbesondere auch den Begriff der Schönheitsreparaturen gesetzlich klar umreißen. Dazu ist es leider nicht gekommen.
Insoweit hat sich die Bundesregierung der dringend gebotenen „Renovierung“ dieses Problembereiches entzo-gen. Gerade hier hätte sie reformerisch wirken können.
Statt dessen hat sie durch die beiden mehr untergeordneten Erneuerungen weitere Unklarheiten geschaffen. Schon jetzt bezweifeln Kommentatoren, ob die eingeführte Verjährungsunterbrechung im Rahmen eines ge-richtlichen Beweissicherungsverfahrens tatsächlich sachgerecht ist. Die selbstständigen Beweisverfahren neh-men regelmäßig eine lange Dauer in Anspruch. Es fragt sich deshalb, ob nicht die eine Vertragspartei, in der Regel der Vermieter, im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten ist, auf preiswertere Weise die not-wendigen Beweise zu sichern, so z. B. durch den Kostenvoranschlag eines Malereifachbetriebes, durch Fotos usw. Das selbstständige Beweissicherungsverfahren bedingt nicht nur hohe Sachverständigenkosten, sondern auch weiteren Schaden durch Mietausfall, da die Erstellung solcher Gutachten oft mehrere Monate bean-sprucht. Während der Gesetzgeber hier also offensichtlich in Kauf nimmt, dass ein Streit über die Schönheits-reparaturen lange Zeit beansprucht, glaubte er, an anderer Stelle die bisher von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der „Verdopplung“ der Verjährungsfrist, verhindern zu müssen.
Fordert z. B. der Vermieter seinen Mieter unter Fristsetzung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen im einzelnen auf, und beachtet der Mieter diese Aufforderung nicht, so wandelt sich der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen um in einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der für die Durchführung der Schönheitsreparaturen notwendigen Geldsumme. Die Verjährung dieses Geldersatzanspru-ches beträgt ebenfalls 6 Monate, beginnt aber erst mit dem Tage zu laufen, der auf den letzten Tag der vom Vermieter gesetzten Frist folgt. Wenn der Vermieter sich also mit seinem Begehren erst 5 Monate nach Rückerhalt der Mietsache an seinen Mieter wendet und diesem eine Frist von einem Monat zur Durchführung der Schönheitsreparaturen einräumt, konnte er so letztlich eine 12-monatige Verjährungsfrist erzeugen.
Diesen Effekt will das neue Gesetz durch § 548 BGB verhindern. Die Regelung ist aber misslungen. Der Wille des Gesetzgebers äußert sich nämlich nicht im Gesetz, sondern nur in der Begründung.
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht