Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Tierhaltung - gleiches Recht für alle?

Oder hängt alles vom Vermieter ab?


Viele Menschen können sich ein Leben ohne ihr Tier gar nicht vorstellen. Was jedoch dem einen seine Herzenssache ist, bedeutet dem anderen ein Ärgernis.
Manche Vermieter versuchen deshalb ihrem Mieter jegliche Tierhaltung zu untersagen. Sofern dies in einem Mietvertragsformular so geregelt ist, wäre dies unwirksam, da jedenfalls nach ganz überwiegender Rechtsprechung die Haltung sogenannter Kleintiere, wie Vögel, Zierfischen, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbaren Tieren, mit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gezählt wird (s. Anm.). Einigkeit besteht des weiteren, dass ein Mieter gefährliche Tiere, egal wie groß sie sind, ohne Erlaubnis des Vermieters in keinem Falle in der Wohnung halten darf. Oft ist ein Vermieter sogar im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Hausbewohnern verpflichtet, eine solche Tierhaltung zu untersagen, so z.B., wenn sich die Gefährlichkeit des Tieres ohne weiteres gegenüber anderen Hausbewohnern realisieren kann.
Uneinheitlich wird von den Gerichten die Frage beantwortet, ob der Wohnungsmieter eine Katze auch ohne Erlaubnis seines Vermieters in der Wohnung halten darf. Es gibt Gerichte, die zählen die Katze noch zu den Kleintieren und damit zum genehmigungsfreien, vertragsgemäßen Gebrauch. Die Mehrheit der Gerichte schlägt aber die Katzen den Hunden zu und unterwirft sie damit der Genehmigung des Vermieters.


In den gängigen Mietvertragsformularen für Wohnräume ist die Tierhaltung meist so geregelt, dass ausdrücklich Kleintiere aufgenommen werden dürfen, für die Aufnahme von Katzen und Hunden oder ähnlichen größeren Tieren aber die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen ist.

Viele Mieter glauben, sie könnten sich eine Katze oder einen Hund schon deshalb und ohne Gestattung ihres Vermieters zulegen, weil doch auch ihre Nachbarn im Hause ebenfalls solche Tiere besitzen. Die Frage, ob der Vermieter, der bereits anderen Bewohnern die Katzen- oder Hundehaltung gestattet hat, in einem solchen Falle auch die übrigen Mieter gleich behandeln, also auch diesen die Haltung gestatten muss, ist umstritten. Es gibt Meinungen, die ohne Wenn und Aber einem Mieter ein solches Recht zubilligen und demzufolge auch dessen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet sehen. Danach müsste ein Vermieter auch die Überbelegung seines Hauses mit Hunden und Katzen hinnehmen. Man wird deshalb einer differenzierenden Meinung folgen müssen, wonach der Vermieter die Tierhaltung untersagen darf. Er muss jedoch eine schlüssige Begründung im Hinblick auf die schon genehmigten Katzen- bzw. Hundehaltungen gegenüber dem Mieter darlegen. Allerdings ist der Vermieter dann nicht rechtfertigungspflichtig, wenn schon in dem Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt ist. Hier hat der Mieter das Nachsehen.
Bei den Gerichten zeichnet sich auch die Tendenz ab, einem Mieter dann den Anspruch auf Tierhaltung zuzusprechen, wenn dies aus therapeutischen Gründen notwendig ist.
Ein weiterer Streitpunkt sind die sogenannten Kampfhunde. Während noch bis vor Kurzem die Gerichte hier ziemlich einheitlich dem Vermieter beiseite sprangen, der dem Mieter die Haltung eines solchen Hundes untersagt hatte, werden jetzt, nachdem der Begriff des Kampfhundes in Frage gestellt wird, Meinungen laut, die den bisherigen Standpunkt zur Haltung solcher Hunde hinterfragen. Letztlich geht es um die Frage, ob es überhaupt Kampfhunde gibt oder ob unbegründeterweise bestimmte Hunderassen mit einem solchen Begriff stigmatisiert werden.
Die Genehmigung zur Hundehaltung ist nicht einer bestimmten Form unterworfen. Mancher Vermieter muss sich deshalb auch darüber im Klaren sein, dass er bereits dann der Tierhaltung zugestimmt hat, wenn er nur oft genug Gelegenheit hatte, von der Tierhaltung Kenntnis zu nehmen, ohne dagegen vorzugehen. Kann ihm dies der Mieter nachweisen, kann die Tierhaltung nicht mehr untersagt werden.
Wenn aber der Mieter in Unkenntnis seines Vermieters eigenmächtig einen Hund oder eine Katze in der Wohnung hält, läuft er Gefahr, dass ihm nach vorausgegangener Abmahnung der Mietvertrag gekündigt wird. Diese Konsequenz wird aber von vielen Gerichten abgelehnt mit dem Hinweis, der Vermieter könne sein Ziel, nämlich die Abschaffung des Tieres, auch mit einem milderen Mittel erreichen, und zwar dadurch, dass er den Mieter auf Abschafftung des Tieres gerichtlich in Anspruch nehme. Dann bleibe dem Mieter wenigstens die Wohnung erhalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass in solchen Fällen das Herrchen seinem Tier folgt.


Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

(Anm.: Mit der Frage ob Hunde und Katzen auch ohne Erlaubnis mit einziehen dürfen, hat sich der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2013 beschäftigt. Demnach sei ein grundsätzlicher Ausschluss von Hunden und Katzen im Formularmietvertrag eine unangemessene Benachteiligung für die Mieter und somit unwirksam. Ob Hunde und Katzen zulässig sind, müsse in jedem Einzelfall neu abgewogen werden. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob die Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und anderer Hausbewohner und Nachbarn miteinander ausgewogen sind.)

Adresse

Datenschutz

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.