Die verwechselte Wohnung
Eine junge Frau auf Wohnungs-suche ließ sich in einem Charlotten-burger-Eckhaus von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung eine Zweizim-merwohnung zeigen. Das besagte Eckhaus, ein Altbau, hatte zu jeder Straße einen Eingang und noch je-weils ein Quergebäude bzw. einen Seitenflügel mit jeweils eigenem Auf-gang. Der rechteckige Hof war jeden-falls restlos umbaut; es gab insgesamt vier Aufgänge. Die vorgestellte Woh-nung lag, so die Bezeichnung durch die Hausverwaltung, im Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts.
Die gestohlene Einbauküche
Ein junges Paar hatte sich mit dem Makler in einer idyllischer Havel-lage die in einem Zweifamilienhaus gelegene Wohnung angeschaut und war insbesondere von der Einbaukü-che begeistert. Sie gab den Aus-schlag, die Wohnung anzumieten. Kurze Zeit danach wurde der Mietver-trag geschlossen.
Die Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass im allgemeinen Wände und Decken von Bad und Küche nach drei Jahren, von Wohnräumen nach fünf Jahren und in so genannten Nebenräumen wie Abstellkammern etc. nach Ablauf von sieben Jahren einen neuen Anstrich bedürfen. Unerheblich ist, ob die Fristen im Mietvertrag vereinbart wurden oder nicht und ob der Vermieter oder der Mieter die Schönheitsreparaturen schuldet. Werden die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, so muss bei der Formulierung eines Fristenplanes darauf geachtet werden, dass die Fristen unverbindlich sind. Wird der Mieter nämlich gezwungen, in jedem Fall nach drei, fünf und sieben Jahren zu Farbe und Pinsel zu greifen, so handelt es sich um so genannte “starre Fristenpläne“ und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist insgesamt unwirksam. Wird der Mieter hingegen wirksam verpflichtet, z. B. durch die Formulierung, dass er „in der Regel alle drei, fünf und sieben Jahre“ die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, so ist er bei der geschmacklichen Gestaltung von Wänden und Decken grundsätzlich frei. Steht jedoch das Vertragsende bevor, so gibt es auch hier Einschränkungen.
Eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven gefällt jedem Kind
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 09.06.05 (8 U 211/04) einen Mieter zum Schadenersatz verpflichtet, obwohl er die Mietwohnung kurz vor der Rückgabe frisch gestrichen hat.
Der Mieter mietete im August 2002 die Wohnung in Lichtenberg an und wurde verpflichtet, Schönheitsreparaturen in den üblichen Abständen auszuführen. Der Anstrich der Wohnräume war bereits 2 Jahre alt. Da die Fristen für die Schönheitsreparaturen erst mit der Wohnungsübergabe beginnen, bestand eine Verpflichtung zum Malern der Wohnräume erst im August 2007.
Obwohl das bürgerliche Gesetzbuch in einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen die einzelnen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter zwingend festlegt (z.B. wer instandsetzungsverpflichtet ist, welche Kündi-gungsfristen vom Vermieter eingehalten werden müssen oder daß die Kaution in drei Raten gezahlt werden darf) gibt es zahlreiche Einzelfragen, die zwischen den Parteien bei Abschluß eines Mietvertrages noch zu regeln sind.
Schönheitsreparaturklauseln und ihre Folgen - Mieter kann auch zur Kostentragung herangezogen werden
In Zeiten in denen sich der Wohnraummarkt entspannt hat, ist eine zügige Neuvermietung von Wohnraum vielfach nur dann möglich, wenn die Räume frisch renoviert oder zumindest in einem gut erhaltenen Zustand angeboten werden können.
Zeitverträge nehmen zu. Immer häufiger werden Mietverträge auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen. Die Motive sind unterschiedlicher Art. Mancher Mieter wünscht diese Begrenzung, weil ihm die ansonsten einzuhaltenden Kündigungsfristen zu lang sind. Dabei übersieht er, daß ein zeitpunktgenauer Umzug selten zu bewerkstelligen ist.
Stirbt der Vermieter oder einer von mehreren Vermietern, so treten dessen Erben aufgrund der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an dessen Stelle. Weder den Erben des Vermieters noch dem Mieter steht ein Kündigungsrecht zu.
Differenzierter sind die in den §§ 569, 569 a, 569 b BGB geregelten Folgen bei dem Tod eines Mieters (s. Anm).
Nachdem das Kammergericht mit Rechtsentscheid vom 22.01.1998 (Aktenzeichen 8 RE-Miet 6765/97) entschieden hatte, daß die in Mietverträgen der ehemaligen DDR enthaltenen kurzen Kündigungsfristen von zwei oder drei Wochen wirksam sind, wurde nunmehr durch das Kammergericht auch die Frage geklärt, ob und in welchem Umfang der Mieter Renovierungsleistungen vor seinem Auszug erbringen muß.
Bei dem Abschluß von Gewerbe- oder Wohnraummietvertragsverhältnissen kommt es auf den vereinbarten Vertragszweck an und nicht auf die Frage, ob sich die Räumlichkeiten tatsächlich zu diesem Zweck, zum Bei-spiel zum Wohnen, oder z.B.zum Betrieb einer Diskothek eignen. Soll der Mieter und seine Haushaltsangehörigen in den Räumen schlafen, kochen und essen, so handelt es sich um einen Wohnraummietvertrag, selbst wenn die Nutzung baurechtswidrig wäre. Wird eine hellhörige Neu-bauwohnung zum Betrieb einer Diskothek vermiete, so ist der Vertrag wirksam, selbst wenn gegen geltendes Bauordnungsrecht oder Bauplanungsrecht verstoßen wird.
Seite 4 von 6