Die enorme Zunahme der Verbraucherinsolvenzen trifft auch den Vermietungssektor hart. Glaubt man der Statistik, sind in Berlin bis zu 8 % der Mieter zahlungsunfähig. Dies führt zu vorbeugenden Abwehrmaßnahmen der Wohnungswirtschaft. Professionelle Verwaltungen bedienen sich standardisierter Frage-/Selbst auskunftsbögen; der weniger routinierte Einzelvermieter arbeitet häufig mit „selbstgestrickten“ Mustern; entsprechend originell fällt manche Frage aus.
Was darf und was darf nicht gefragt werden, was muss und was nicht der Mieter wahrheitsgemäß beantworten?
Hier besteht nur bedingt Einigkeit.
Das Landgericht Bonn ging einen Schritt weiter: Es entschied im konkreten Fall, dass der in Insolvenz geratene und der Räumungsklage des bisherigen Vermieters ausgesetzte Bewerber von sich aus dem neuen Vermieter diese Tatsachen ungefragt mitzuteilen habe.
Im Einzelnen:
Personalien
Der Vermieter hat ein Recht darauf, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort seines möglichen zukünftigen Vertragspartners vor Vertragsabschluss zu erfahren. Auch die Frage nach Geburtsdatum und Geburtsort ist rechtmäßig, weil bei häufigen Namen, wie z. B. Peter Müller, das Geburtsdatum und/oder der Geburtsort die einzigen Unterscheidungsmerkmale im Falle von Recherchen sind.
Umstritten ist die Frage, ob sich der Vermieter die Pass- oder Personalausweisnummer des Bewerbers notieren oder gar dessen Ausweispapiere kopieren darf. Sie wird überwiegend verneint.
Beruf/Arbeitgeber
Der hiesige Datenschutzbeauftragte soll sie als unzulässig bewertet haben. In Rechtsprechung und Literatur wird sie unterschiedlich bewertet. Einerseits anerkennt man ein Recht des Vermieters, zu wissen, ob ggf. der Bewerber einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung nachgehen will. Von daher wird die Frage an den Bewerber, ob er Freiberufler sei, als zulässig erachtet. Bei der Frage nach dem Arbeitgeber befürchtet man andererseits, der Vermieter könne sich dort über den Bewerber in unzulässiger Weise erkundigen.
Einkommenssituation
Eine solche Frage ist in jedem Falle zulässig, beschränkt jedoch auf das laufende monatliche Einkommen. Sie darf sich nicht erstrecken auf das übrige Vermögen des Bewerbers, es sei denn dieser kann ein laufendes Einkommen gerade nicht nachweisen und seine Bonität nur auf das Vermögen stützen. Die Frage nach dem laufenden Einkommen muss also wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ob in diesem Zusammenhang der Bewerber allerdings eine aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnung vorlegen muss, ist ebenfalls umstritten und wird wohl überwiegend verneint, weil auf ihr wiederum der Arbeitgeber vermerkt ist und dort noch weitere Angaben vorhanden sind, die den Vermieter nichts angehen, so die der Religionszugehörigkeit, des Familienstandes usw.
Staatsangehörigkeit/Nationalität/ Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Solche Fragen sind grundsätzlich unzulässig.
Berechtigt könnte die Frage dann sein, wenn ein Ausländer für nur vorübergehende Dauer eine Wohnung anmieten möchte, so z. B. Botschaftsangehörige, die in aller Regel in gewissen Abständen versetzt werden. Hier könnte sich das Recht des Vermieters daraus ergeben, dass er gegenüber einem im Ausland befindlichen Mieter etwaige Forderungen faktisch nicht mehr realisieren kann.
Religion
Eine solche Frage ist unzulässig, sie muss also nicht beantwortet werden.
Familienstand
Auch diese Frage ist bei den Juristen umstritten. Auf Grund der Vielzahl der heute vom Gesetz gebilligten Partnerschaften geht man allerdings davon aus, dass eine Beantwortung letztlich für den Vermieter ohne Bedeutung und deshalb unzulässig sei.
Anzahl und Namen der mit einziehenden Personen/Kinder
Zwar hat der hiesige Datenschutzbeauftragte auch diese Frage für unzulässig erachtet, von vielen Kommentatoren wird sie aber als berechtigt angesehen, weil der Vermieter objektiv ein Interesse daran habe, zu wissen, ob eine Überbelegung der Wohnung stattfinde. Gestützt wird diese Auffassung auf die gesetzliche Regelung zur Untervermietung. Danach muss ein Mieter grundsätzlich seinen Vermieter vorher unter Nennung des Namens des Untermieters um Erlaubnis fragen. Der Vermieter kann unter bestimmten Umständen seine Zustimmung verweigern.
Haustiere
Diese Frage wird einhellig als berechtigt bewertet. Man wird dies aber eingrenzen müssen auf genehmigungspflichtige Tiere, nämlich ab Katze/Hund aufwärts.
Vorstrafen
Diese Frage ist unzulässig, da sie eindeutig in die Privatsphäre des Bewerbers eingreift und dem Eingliederungsgedanken zuwiderläuft.
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Ausdruck der Gegenmaßnahmen der Wohnungswirtschaft ist die sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters. Noch bevor man zu der Frage kommt, ob eine solche berechtigterweise verlangt werden könne, haben sich die hiesigen Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob der bisherige Vermieter überhaupt verpflichtet sei, eine solche auszustellen. Während das Amtsgericht Hohenschönhausen mit Urteil vom 30.03.06 zu dem Ergebnis kam, der Mieter habe gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf eine solche Bescheinigung, entschied Mitte Juni das Amtsgericht Schöneberg, es bestehe unter keinem Gesichtspunkt ein solcher Anspruch. Der Mieter könne sich damit helfen, dass er eine entsprechende Quittung gem. § 368 BGB vom Vermieter verlange und diese dann dem neuen Vermieter vorlege. Gemessen an der Bonner Entscheidung wird man wohl zumindest die Frage, ob auch im laufenden Mietverhältnis keine Mietrückstände bestehen, als berechtigt ansehen müssen, so dass auch diese Frage in jedem Falle wahrheitsgemäß zu beantworten ist.
Mitgliedschaft im Mieterverein oder in einer Partei/Gewerkschaft
Solche Fragen sind unzulässig.
Schufa-Auskunft
Es handelt sich bei der sog. Schufa um eine von den Banken geschaffene Gemeinschaftseinrichtung mit dem Ziel, eine bessere Kreditsicherung für ihre Mitglieder zu gewährleisten. Demgemäß ist es Aufgabe der Schufa, die Wirtschaftsdaten der Kunden ihrer Mitglieder, insbesondere negative Daten, zu sammeln und ihren Mitgliedern mitzuteilen. Ob eine Schufa- oder anderweitige Wirtschaftsauskunft berechtigterweise vom Vermieter verlangt werden kann, ist umstritten. Legt man den Maßstab jener Bonner Entscheidung an, wird man zumindest die Fragen nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder eines Insolvenzverfahrens innerhalb der letzten Jahre für zulässig erachten müssen.
Werden berechtigte Fragen falsch beantwortet, so ist zu unterscheiden: Essentielle und den Vertragsabschluss objektiv beeinflussende Umstände gewähren dem Vermieter u. U. das Recht zur Anfechtung des Mietvertrages oder seine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB.