Bei Gewerbemietverträgen, die für längere Zeit als ein Jahr fest abgeschlossen werden, müssen alle wesentlichen Vertragsinhalte der Schriftform entsprechen. Gibt es mündliche Abreden, so liegt ein Verstoß gegen § 550 BGB vor, mit der Folge, dass jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigen kann.
In der Vergangenheit wurden, um die Risiken bei Schriftformverstößen zu mindern, häufig so genannte Schriftformheilungsklauseln in den Gewerbemietverträgen aufgenommen, die die Mietvertragsparteien verpflichteten, sich nicht auf Schriftformfehlern zu berufen und allein deswegen das Mietverhältnis zu kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 550 BGB zwingendes Recht darstellt und eine Einschränkung des Kündigungsrechtes wegen Schriftformmängeln nicht in Betracht kommt.
(BGH vom 27.09.17, XII ZR 114/16 in GE 2017, 1397)