Aktuelle Rechtssprechung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Ist bei einem Wohnraummietverhältnis der Mieter verstorben, so sind grundsätzlich zwei verschiedene Fallkonstellationen denkbar.

Zum einen ist es möglich, dass ein so genannter Berechtigter im Sinne des § 563 BGB zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters mit in der Wohnung lebte. In Betracht kommen hier Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner, die zusammen mit dem nunmehr verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten.

Führte zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters keiner der oben genannten Berechtigten einen gemeinsamen Haushalt mit dem nunmehr verstorbenen Mieter, so treten die Erben in das Mietverhältnis ein und diese wie auch der Vermieter können mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, § 564 BGB.

Häufig ist dem Vermieter allerdings gar nicht bekannt, wer Erbe ist. Um die Erben zu ermitteln, ist es möglich, beim Nachlassgericht anzufragen. Können durch das Nachlassgericht keine Erben ermittelt werden oder erfolgt keine zeitnahe Antwort, so ist nunmehr zu empfehlen, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen.

Mit Beschluss vom 02.08.17 hat das Kammergericht entschieden, dass das Nachlassgericht verpflichtet ist, auf Antrag gemäß § 1961 BGB auch dann einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn der Nachlass offensichtlich mittellos.

Der Nachlasspfleger muss dann von der Staatskasse bezahlt werden. Wird ein Nachlasspfleger bestellt, kann diesem gegenüber gekündigt werden und der Nachlasspfleger ist verpflichtet, die Mietsache zu räumen und geräumt herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, kann direkt gegen den Nachlasspfleger Räumungsklage erhoben werden.

(Beschluss des Kammergerichtes vom 02.08.17, Az.: 19 W 102/17, GE 2017, 1347)

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