Muss ein Wohngebäude abgerissen werden, so kann der Vermieter kündigen
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.11 (VIII ZR 155/10)
Zum Sachverhalt:
„Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten.
Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt. Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war."
Zur Rechtslage:
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter immer dann kündigen, wenn dies zur wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes erforderlich ist. Die Anforderungen der Gerichte sind hier streng. Eine Verwertungskündigung kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Immobilie nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen entspricht und nicht mehr mit angemessenem Aufwand saniert werden kann. Der Bundesgerichtshof kam im konkreten Fall zu der Überzeugung, dass selbst die Sanierung der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnungen der Klägerin keinen baulichen Zustand schaffen würde, der heutigen Wohnbedürfnissen entspricht.
(zitiert aus der Pressemitteilung Nr. 27/11 vom 9.2.2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofes)