Aktuelle Rechtssprechung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Im September 2018 wurde vom Bundeskabinett das sog. Mietrechtsanpassungsgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.01.19 in Kraft.

In § 556g BGB wird ein Absatz 1 a) eingefügt, wonach der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter über die Vormiete zu informieren. Die Auskunft muss vor Vertragsabschluss erfolgen ohne dafür personenidentifizierende Daten zu verwenden.


Unterbleibt die Auskunft, so kann sich der Vermieter im Rahmen einer Auseinandersetzung über die rechtlich zulässige Höchstmiete nicht darauf berufen, dass vor der Vermietung Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. (§ 556 e Abs. 2 BGB und § 556 f Abs. 2 BGB) Die rechtlich zulässige Höchstmiete wird dann ermittelt, indem die ortsübliche Miete um 10 % erhöht wird.

Die Verpflichtung des Mieters, die rechtlich zulässige Miete zu rügen, entfällt.


Ferner sollen zukünftig in Gebieten mit angespanntem Wohnraum die Modernisierungskosten gekappt werden. Zunächst darf der Vermieter nicht mehr 11 % der Baukosten, sondern nur noch 8 % der Baukosten auf den Mieter umlegen.

Darüber hinaus werden die Modernisierungskosten der Höhe nach gekappt. In einem 6-Jahreszeitraum dürfen die Modernisierungskosten maximal 3,00 €/m² Wohnfläche betragen. Liegt die Miete vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme unter 7,00 €/m² Wohnfläche erfolgt sogar eine Kappung auf 2,00 €/m² Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren.
Ferner wird ein vereinfachtes Modernisierungsverfahren eingeführt für das sich ein Vermieter entscheiden kann. In diesem Verfahren werden Kosten für ersparte Instandhaltungsmaßnahmen, die sog. fiktiven Instandhaltungskosten, pauschalisiert und in Höhe von 30 % vom Modernisierungsanteil abgezogen. Vorteilhaft für den Vermieter ist bei diesem vereinfachten Verfahren, dass sich der Mieter nicht auf das Vorliegen einer finanziellen Härte berufen kann. Der Vermieter kann allerdings dieses vereinfachte Verfahren nur wählen, wenn die Modernisierungskosten insgesamt 10.000,00 €/Wohnung nicht übersteigen. Macht der Vermieter von dem Verfahren Gebrauch, dürfen in einem 5-Jahreszeitraum keine weiteren Modernisierungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden.


Ferner will der Gesetzgeber verhindern, dass durch Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen die Mieter veranlasst werden, die Mietverhältnisse aufzulösen. Es ist daher geplant, das "Herausmodernisieren" zukünftig als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ferner soll es eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellen, wenn Modernisierungsmaßnahmen ankündigt und nicht innerhalb eines Jahres ausgeführt werden. Dies kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

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