Aktuelle Rechtssprechung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Urteil des BGH vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 18.03.2015, Az.VIII ZR 185/14, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in all den Fällen unwirksam ist, in denen dem Mieter eine nicht komplett renovierte Wohnung überlassen wird.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Mietvertrag vom 01.10.2002 vereinbarten die Parteien in § 4 Abs. 6 des Mietvertrages folgendes: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen."

Ferner war im Mietvertrag bestimmt, dass auf die Miete für die ersten zwei Monate verzichtet wird. Die Mieter wollten noch in drei Zimmern Malerarbeiten vornehmen.

Das Landgericht Berlin hat in der zweiten Instanz zum Az. 65 S 388/13 entschieden, dass die Mieter nicht verpflichtet waren, bei Beginn des Mietverhältnisses Malerarbeiten auszuführen. Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen scheiterte dementsprechend nicht an einer Verpflichtung zur Anfangsrenovierung. Das Landgericht hielt aber die Regelung in § 4 des Mietvertrages für wirksam, auch wenn die Wohnung nicht fachgerecht und komplett frisch renoviert war.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien waren in drei Zimmern noch Ausbesserungsarbeiten erforderlich, da der Vormieter die Schönheitsreparaturen nur streifig ausgeführt hatte.

In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 zum Az. VIII ZR 185/14 wies der Vorsitzende des Bundesgerichtshofes, Herr Dr. Milger, darauf hin, dass sich der Senat die Entscheidung, die bereits im Jahr 1987 begründete Rechtsprechung zu ändern, nicht einfach machen werde.

Der Senat erläuterte, dass er bereits entschieden habe, dass bei der Auslegunng von mietvertraglichen Regelungen die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit zur berücksichtigen sei. Dies führe dazu, dass der Mieter, der eine zu 100 % abgewohnte Wohnung übernehme, gleichwohl eine komplette Renovierung der Wohnung schuldet, auch wenn während seiner Mietzeit keine erhebliche Verschlechterung der Dekoration entstanden sei. Eine solche Regelung beeinträchtigt die Rechte des Mieters entgegen Treu und Glauben unangemessen.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere  auf  die  Gestaltung von Mietverträgen.  Wird in Zukunft eine unrenovierte oder nur in Teilen frisch renovierte Wohnung vermietet, kann der Mieter nicht mehr wirksam verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass nur der Mieter überhaupt noch zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann, der eine komplett frisch renovierte Wohnung erhält.

Den Vermietern wird daher empfohlen, entweder frisch renovierte Wohnungen zu überlassen oder wenn dies im Einzelfalle nicht angezeigt ist, eine Regelung in den Mietvertrag aufzunehmen, wonach der Vermieter von der Ausführung der Schönheitsreparaturen freigestellt wird. Ansonsten muss der Vermieter damit rechnen, dass er selbst verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit auszuführen.

Die Entscheidungsgründe für das Urteil des Bundesgerichtshofes liegen nicht vor. Da der Bundesgerichtshof allerdings kein Recht schafft, sondern nur anwendet, ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung auch erhebliche Bedeutung auf bestehende Mietvertragsverhältnisse hat. Alle Schönheitsreparaturregelungen in Wohnraummietverträgen - unabhängig vom Wortlaut - sind unwirksam, wenn eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde.

 

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