Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Unter Abstandszahlungen versteht man zunächst Geldleistungen, die den Vertragspartnern zum Abschluß einer bestimmten Vereinbarung bewegen sollen, so z.B. den Mieter einer zum Verkauf anstehenden Eigentumswohnung zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages.


Abstandsvereinbarungen haben häufig etwas Anrüchiges. Der Gesetzgeber läßt deshalb solche Vereinbarungen nur in bestimmten Grenzen zu. Insoweit wird verwiesen auf die Regelungen im Wohnungsvermittlungsgesetz und im Wohnungsbindungsgesetz (für Sozialwohnungen).

Auch die Zahlung des Wohnungsbewerbers an den Noch-Mieter oder Vermieter für vorgefundene/hinterlassene Einbauten oder Einrichtungsgegenstände wird häufig als Abstandszahlung (Anm: oder auch Ablösevereinbarung) bezeichnet. Hier handelt es sich aber der Sache nach um die Zahlung eines Kaufpreises. Grundsätzlich sind solche Kaufverträge wirksam, soweit der Wert der übernommenen Gegenstände bzw. Leistungen nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Kaufpreis steht. Die schlimmsten Zeiten solcher „Verkäufe“ dürften angesichts des sich entspannenden Wohnungsmarktes vorbei sein. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten.

Der Wohnungsinteressent sollte sich beim Vermieter erkundigen, ob nicht die Dinge, die zum Ankauf angeboten werden, von ihm, und nicht vom Mieter, stammen. So manche zur Wohnung gehörende Einbauküche ist dem Nachmieter vom Vormieter "verkauft" worden.

Der Mieter sollte sich auf keinen Fall auf einen Kauf verbindlich einlassen, bevor er nicht den Mietvertrag geschlossen hat. Sonst läuft er Gefahr, daß er die erworbenen Gegenstände entgegennehmen muß, gleichwohl aber die Wohnung nicht erhält. Das Wohnungsvermittlungsgesetz schützt insoweit in § 4a Abs. 2 den Käufer, indem gesetzlich unterstellt wird, der Kaufvertrag stehe unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Mietvertrag zustande komme. Gleichwohl sollte man sich nicht alleine nur dem Schutz dieser Vorschrift anvertrauen.

Den Mietvertragsparteien ist in diesem Zusammenhang anzuraten, die Übergabe der Wohnung an den neuen Mieter zu protokollieren und dieses Protokoll zum Gegenstand des Mietvertrages zu machen. In diesem Protokoll sollte von beiden Seiten der Zustand der Wohnung festgehalten und durch Unterschrift quittiert werden, des weiteren die in der Wohnung vorhandenen Einrichtungsgegenstände. Bei diesen sollte dann ebenso vermerkt sein, ob sie dem Vermieter oder dem Mieter gehören.

Der Wohnungsinteressent muß wissen, daß er bei Übernahme vom bisherigen Mieter fest eingebauter Einrichtungen Gefahr läuft, am Ende seiner Mietzeit auf seine Kosten diese Dinge entfernen und den ursprünglichen Zustand herstellen zu müssen. Beispiel: Der Vormieter hat das Bad gefliest, vorher die Versorgungsleitungen durch einen Kasten verdeckt und auch diesen gefliest. Der Vermieter kann vom Nachmieter den Rückbau am Ende dessen Mietverhältnisses verlangen, wenn dieser die Leistungen dem Vormieter abgekauft, und im Mietvertrag der Vermieter sicherheitshalber festgehalten hat, daß diese Dinge nicht zur Mietsache gehören.

Der Vermieter muß aufpassen, daß er hinterlassene Einrichtungen beim neuen Mietvertrag nicht mitvermietet, also diese dann zur Mietsache gehören. Wenn der Vormieter eine Waschmaschine hinterläßt, sie der Vermieter auch nicht entfernt und im neuen Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde, gehört diese Waschmaschine zur Mietsache. Der Vermieter muß dann für die Dauer des Mietverhältnisses die Funktionsfähigkeit der Waschmaschine gewährleisten.

Der Mieter muß auch wissen, daß seine Ansprüche auf Wegnahme von ihm vorgenommener oder übernommener Einrichtungen bzw. auf etwaigen Ersatz seiner Verwendungen binnen 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Wichtig ist dies auch beim Verkauf der Mietsache. Hier endet das Mietverhältnis zum Verkäufer mit der Eintragung des Erwerbers als neuem Eigentümer, der ab diesem Zeitpunkt dann auch neuer Vermieter ist.

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