Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Verbote und Beschränkungen durch die Hausordnung

Artikel 2 (1) des Grundgesetzes bestimmt zwar das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, jedoch lässt sich kein Anspruch des Bürgers auf Lärm herleiten. Es gilt vielmehr das Gebot der Rücksichtnahme. Wer selbst musiziert oder Musik hört, wird diese allerdings kaum als Lärm empfinden.

Zu beachten ist jedoch, das Musik über ihren technischen Pegelwert hinaus einen beachtlichen Informationsgehalt aufweist und dementsprechend den Nachbarn als unfreiwilligen Zuhörer nötigt, sich mit der Geräuschquelle gedanklich auseinander zu setzen. Dies entschied das Amtsgericht Schöneberg 1989 (15 C 428/88) und urteilte, dass eine Belästigung durch Musik auch dann bestehen kann, wenn in den Mieträumen selbst nur ein geringer Schallpegel, gemessen wird.
Andererseits gehört die Musikausübung im normalen Rahmen wie auch der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten zum allgemein üblichen Gebrauch der Mietsache, so dass häufig schwer zu entscheiden ist, wann von einer vertragswidrigen Störung der Hausruhe auszugehen ist. Maßgeblich ist hier insbesondere die Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag oder Regelungen in einer Hausordnung.

Pauschale Verbote sind häufig unwirksam

Die Hausordnung ist zunächst ein zweckmäßiges Mittel, um das Zusammenleben mehrerer Mieter im Hause und z. B. auch die geltenden Ruhezeiten zu regeln. Dazu muss die Hausordnung wirksam in den Mietvertrag einbezogen werden. Die Vertragsklausel "die anliegende Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages" reicht nicht aus, falls die Hausordnung nicht von den Vertragsparteien unterschrieben wurde. Ist die Geltung der Hausordnung vereinbart, kann diese nicht einseitig verändert werden. Gerichtlich geklärt ist, dass eine Musik, die außerhalb der Wohnung nicht wahrnehmbar ist, zu keiner Zeit verboten werden darf. Häufig wird daher in den Hausordnungen vorgeschrieben, dass das Musizieren und der Betrieb von Tonwiedergabegeräten in Zimmerlautstärke zu erfolgen hat. Dabei wird übersehen, dass dies dem völligen Ausschluss des Musizierens gleichkommen kann, da das Musizieren mit einer Violine oder einem Klavier in Zimmerlautstärke nicht möglich ist. Zulässig und empfehlenswert ist in jedem Fall die Festlegung von Ruhezeiten, z. B. zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr und zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr.

Ferner besteht in der Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass das Musizieren auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden kann. Maßgeblich ist hierbei die Intensität der von der Musikausübung ausgehenden Belästigung für die Mitmieter. Da die Möglichkeiten des Musizierens vielgestaltig sind, andererseits eine wirksame Regelung in der Hausordnung konkret und bestimmbar sein muss, ergeben sich in der Praxis aber Probleme. Zudem verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass keinem Mieter untersagt werden darf, was dem Anderen vertraglich gestattet ist. Ferner darf Lärm von Tonwiedergabegeräten nicht anders behandelt werden als Lärm von Musikinstrumenten. Die Folge ist, dass die Hausordnungen zumeist nur die Ruhezeiten im Hause regeln und die Frage nach Umfang und Dauer der Musikausübung eines Mieters häufig von den Gerichten zu klären ist. Diese haben mehrfach entschieden, dass Radio-, Fernseh- sowie Tonbandgeräte nur so laut gestellt werden dürfen, dass sie in anderen Wohnungen nicht oder lediglich kaum zu hören sind. Beim Musizieren muss der erkennende Richter vor Ort selbst Art und Um-fang der Belästigung feststellen, wobei unter anderem die Wahl des Instrumentes, die Anzahl der Musikanten und die Art und Weise des Musizierens maßgebend ist für die Entscheidung, wie lange etwaige Beeinträchtigungen für Nachbarn hinzunehmen sind. Das Landgericht Kleve (6 S 70/90) hat entschieden, dass ein Akkordeon außerhalb der Ruhezeiten nicht mehr als eineinhalb Stunden täglich gespielt werden darf. Nach einem Urteil des LG Nürnberg (13 S 596/90) durfte der Bewohner des Nachbarhauses in der Zeit vom 01.05. bis 31.10. nur 45 Minuten lang täglich und in der restlichen Jahreszeit nur 90 Minuten täglich auf seinem Schlagzeug musizieren. Das LG Offenburg (2 O 322/96) hat entschieden, dass ein Blasorchester pro Woche zwei Stunden üben darf, wenn man in der Wohnung des betroffenen Mieters die Musik nur bei darauf gerichteter Konzentration wahrnehmen kann. Während das BayObLG (2 Z BR 55/95) dreistündiges tägliches Klavierspielen für hinnehmbar hält, meint das Amtsgericht Hamburg (48 C 2583/85), dass die Nachbarn nur eine Stunde täglicher Klaviermusik zu dulden haben.

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