Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die Frage, ob der Mieter in seiner Wohnung auch Tiere halten darf, ist nicht einheitlich zu beantworten. Sie richtet sich vielmehr nach der Art der Tiere, insbesondere auch ihrer Größe, den vertraglichen Vereinbarungen, aber auch der Art der Wohnung.
Die Haltung von Kleinvögeln, Zierfischen, Hamstern, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten aber auch ungefährlichen Schlangen in Terrarien ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, bedarf also nicht der Genehmigung des Vermieters.


Demgegenüber zählen Hunde in jedem Falle zu solchen Tierarten, deren Haltung eben nicht von vorn herein genehmigungsfrei ist (s. Anm.). Vielmehr bedarf es hier der Erlaubnis durch den Vermieter. Katzen werden von der Rechtssprechung fast einhellig den Hunden gleichgestellt, ihre Haltung muss also auch ausdrücklich oder schlüssig durch den Vermieter gebilligt worden sein.
Meist erfolgt die Genehmigung durch den Vermieter nicht etwa ausdrücklich, sondern durch sogenanntes schlüssiges Verhalten. Dies ist dann zu bejahen, wenn ein Vermieter von der Tierhaltung weiß und über einen langen Zeitraum nichts hiergegen unternimmt. Dann darf der Mieter darauf vertrauen, dass der Vermieter nichts gegen die Tierhaltung hat. Eine lediglich vorübergehende Duldung hat diesen Effekt jedoch nicht. Hier bleibt der Vermieter berechtigt, die Hunde- bzw. Katzenhaltung zu untersagen.
Ungeachtet Ihrer Größe stellt sich die Frage, ob ein Mieter berechtigt ist, gefährliche Tiere in der Wohnung zu halten. Sie bedeuten nicht nur eine Gefährdung für den Mieter selbst, sondern vor allem auch für die übrigen Hausbewohner und deren Besucher. Deshalb dürfen solche Tiere erst gar nicht in der Wohnung gehalten werden, selbst dann nicht, wenn der Vermieter nichts dagegen hätte. Die Gerichte haben dies ausdrücklich bereits entschieden für sogenannte Kampfhunde, aber auch für Giftschlangen. Die Rechtssprechung ist allerdings vielfältig und leider auch nicht einheitlich.
Die meisten Streitereien zwischen Mieter und Vermieter drehen sich um die Hunde- bzw. Katzenhaltung. Oft sind die vertraglichen Genehmigungsvorbehaltsklauseln unwirksam, weil sie auch die Kleintierhaltung diesem Genehmigungsvorbehalt unterstellen.
Dessen ungeachtet kann aber ein Vermieter die Haltung von Katzen oder Hunden mit der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit genehmigen. Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich vorgehen und dem einen Mieter die Tierhaltung gestatten und dem anderen, ohne dass triftige Gründe hierzu vorlägen, sie verweigern.
Hat ein Vermieter allerdings die Haltung eines Hundes genehmigt, muss er nicht auch noch die Haltung eines zweiten durch den selben Mieter genehmigen, Eine einmal erteilte Erlaubnis kann der Vermieter nur aus ganz wichtigen Gründen widerrufen, z.B. wenn ein Hund einen Bewohner angegriffen hat.
Einem Mieter, der ohne Genehmigung oder trotz Untersagung einen Hund oder eine Katze weiter in seiner Wohnung hält, kann in der Regel nicht sofort gekündigt werden. Vielmehr muss der Vermieter ihn zunächst abmahnen, d.h. ihn zur Abschaffung des Tieres auffordern und für den Fall, dass dies nicht geschieht, die Konsequenzen, also die fristlose Kündigung androhen. Erst, wenn der Mieter die ihm vom Vermieter gesetzte Frist zur Entfernung des Tieres verstreichen lässt, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, ggf. fristlos.
Der Vermieter kann allerdings seinen Mieter auch direkt verklagen, das Tier aus der Wohnung zu entfernen.


Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin.

(Anm.: Die Rechtsprechung zur Tierhaltung hat sich geändert. Der BGH hat ein generelles Verbot zur Katzen- und Hundehaltung in einem formularmäßigen Mietvertrag als unwirksam erachtet (BGH Grundeigentum 2013, 678-680) Eine Einschränkung ohne ersichtlichen Grund sei eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Ob die Katzen- oder Hundehaltung im einzelnen untersagt werden kann, muss auch im Einzelfall geprüft werden. Dies läge z.B. in einer besonderen Belästigung der Nachbarn vor.)

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