Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Schweinehaltung in der Wohnung?

Wie weit geht der vertragsgemäße Gebrauch?


Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hatte vor Jahren nicht über einen falschen Hauptmann, sondern darüber zu befinden, ob der beklagte Mieter sein Schwein Quiki auch weiterhin in der Wohnung halten dürfe. Das Gericht entschied sich für den Mieter, weil zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass von dem Schwein weder Belästigungen noch Beeinträchtigungen ausgingen.

Im Mietvertrag war geregelt, dass es für die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedürfe. Diese hatte die klagende Vermieterin versagt. Außerhalb Köpenicks sind die Gerichte diesbezüglich zurückhaltender. Wie schon in der letzten Wochenendausgabe an dieser Stelle dargelegt, bedarf es grundsätzlich für die Aufnahme von Katzen und Hunden oder ähnlich großen Tieren der Einwilligung des Vermieters.
Mancher Mieter glaubt, er könne sich eine Katze oder einen Hund schon deshalb und ohne Gestattung seines Vermieters zulegen, weil doch auch seine Nachbarn im Hause ebenfalls solche Tiere besitzen. Die Frage, ob der Vermieter, der bereits anderen Bewohnern die Katzen- oder Hundehaltung gestattet hat, auch den übrigen Mietern dann die Tierhaltung gestatten muss, ist umstritten. Es gibt Meinungen, die ohne Wenn und Aber einem Mieter ein solches Recht zubilligen und demzufolge auch dessen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet sehen. Danach müsste ein Vermieter auch die Überbelegung seines Hauses mit Hunden oder Katzen hinnehmen. Man wird deshalb einer differenzierenden Meinung folgen müssen, wonach der Vermieter die Tierhaltung untersagen darf. Er muss jedoch eine schlüssige Begründung im Hinblick auf die schon genehmigten Katzen- bzw. Hundehaltungen gegenüber dem Mieter darlegen. Allerdings ist der Vermieter dann nicht rechtfertigungspflichtig, wenn schon in dem Mietvertrag die Haltung von Hunden, Katzen oder ähnlich großen Tieren generell untersagt ist. Hier hat der Mieter das Nachsehen.

Ein häufiger Streitpunkt sind die sogenannten Kampfhunde. Während noch bis vor kurzem die Gerichte ziemlich einheitlich dem Vermieter beiseite sprangen, der dem Mieter die Haltung eines solchen Hundes untersagt hatte, werden jetzt, nachdem der Begriff des Kampfhundes in Frage gestellt wird, Meinungen laut, die den bisherigen Standpunkt zur Haltung solcher Hunde hinterfragen. Letztlich geht es um die Frage, ob es überhaupt Kampfhunde gibt oder ob unbegründeterweise bestimmte Hunderassen mit einem solchen Begriff stigmatisiert werden.
Die Genehmigung zur Haltung größerer Tiere ist nicht einer bestimmten Form unterworfen. Mancher Vermieter muss sich deshalb auch darüber im Klaren sein, dass er bereits dann der Tierhaltung zugestimmt hat, wenn er nur oft genug Gelegenheit hatte, von der Tierhaltung Kenntnis zu nehmen, ohne dagegen vorzugehen. Kann ihm dies der Mieter nachweisen, kann die Tierhaltung nicht mehr untersagt werden.
Wenn aber der Mieter in Unkenntnis seines Vermieters eigenmächtig einen Hund oder eine Katze oder ein Schwein in der Wohnung hält, läuft er Gefahr, dass ihm nach vorausgegangener Abmahnung der Mietvertrag gekündigt wird. Diese Konsequenz wird aber von vielen Gerichten abgelehnt mit dem Hinweis, der Vermieter könne sein Ziel, nämlich die Abschaffung des Tieres, auch mit einem milderen Mittel erreichen, und zwar dadurch, dass er den Mieter auf Abschafftung des Tieres gerichtlich in Anspruch nehme. Dann bleibe dem Mieter wenigstens die Wohnung erhalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass in solchen Fällen das Herrchen seinem Tier folgt.


Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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