Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Während es dem gesetzlichen Leitbild entspricht, dass den Vermieter die Instandhaltungspflicht trift, entspricht es der ständigen Praxis, dass Mieter bei Verwendung von Mustermietverträgen verpflichtet werden, während der Mietzeit das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre der Innentüren sowie der Fenster zu übernehmen.

Den in der –Rechtsprechung bestehenden Streit, wie Renovierungsklauseln in Mietverträgen der ehemaligen DDR auszulegen sind, hat das Kammergericht mit Beschluss vom 16.10.2000 (8 RE-Miet 7674/00) entschieden. Danach ist der Mieter nach Mietvertragsende grundsätzlich nicht verpflichtet, die sogenannten Schönheitsreparaturen auszuführen.

Auf die konkrete Vereinbarung kommt es

Für ehemalige DDR-Mietverträge sind 2 Formulierungen von Renovierungsklauseln typisch. Entweder es ist geregelt, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur malermäßigen Instandhaltung verpflichtet ist, sondern nur während der Mietzeit, die durch vertragsgemäße Nutzung in der Wohnung notwendig werdenden Malerarbeiten durchführen muss oder es heißt: „Für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich.“
Beide Klauseln verpflichten den Mieter nicht, am Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen auszuführen. Nach § 104 des Zivilgesetzbuches der DDR war der Vermieter vor Übergabe der Wohnung an den nächsten Mieter verpflichtet, diese in einen geeigneten malermäßigen Zustand zu versetzen. Daraus zog das Kammergericht den Schluss, dass der Mieter nach den alten Mietverträgen zwar während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, jedoch nicht am Mietvertragsende. Dann obliegt es vielmehr dem Vermieter, die Mieträume zur Neuvermietung herzurichten. Nur wenn der Mieter während der Mietzeit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist und deshalb schon Schäden am Putz, Holz oder Mauerwerk verursacht hatte, so dass der Vermieter nicht lediglich neu tapezieren und neu streichen muss, sondern ein erhöhter Aufwand an Arbeitsmaterial und Kosten wegen übermäßiger Abwohnung der Wohnung entsteht, kommt ausnahmsweise ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Dieser beschränkt sich dann auf die Mehrkosten, die zur Beseitigung der Putz-, Holz- oder Mauerwerksschäden. Die Kosten für die komplette Renovierung der Wohnung sind auch dann nicht erstattungsfähig.


Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht

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