Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

In der Vergangenheit bestand das Risiko, dass der Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn er das in den Mieträumen noch befindliche Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände entsorgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.07.10 (GE 2010, 1189) entschieden, dass ein Vermieter auf Schadenersatz haftet, wenn er die Mieträume in Besitz nimmt, die im Eigentum des Mieters stehenden Gegenstände entsorgt, ohne zuvor ein Inventarverzeichnis zu erstellen.

In der Entscheidung heißt es: "Der Vermieter muss auf Grund seiner Obhutspflicht die Interessen des an einer eigenen Interessenwahrnehmung verhinderten Mieters auch dadurch wahren, dass er bei der Besitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert abschätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind."

Das größte Risiko des Vermieters in der Vergangenheit bestand bei der Berliner Räumung also darin, dass er die in den Mieträumen vorgefundenen Gegenstände entsorgen ließ, ohne diese zu inventarisieren.

Nunmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen des Mietrechtsänderungsgesetzes, das zum 01.05.13 in Kraft tritt, das "Berliner Modell" in § 885 a ZPO kodifiziert.

Zunächst wird wieder der Zwangsvollstreckungsauftrag durch den Vermieter ausgelöst, welche Kosten jetzt für eine Berliner Räumung anfallen, kann schwer abgeschätzt werden.

Nach der Besitzeinweisung des Vermieters durch den Gerichtsvollzieher muss der Vermieter dann das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände verwahren. Er ist allerdings auch berechtigt, sie dazu aus den Räumen wegzuschaffen.

Bewegliche Sachen, an denen offensichtlich kein Interesse mehr besteht und die wertlos sind, darf der Vermieter vernichten.

Bei der Verwahrung und Vernichtung der Sachen hat der Vermieter nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Nachfolgend hat der Mieter einen Monat Zeit und zwar berechnet ab der Inbesitznahme der Wohnung, die Herausgabe seines Mobliars und der Einrichtungsgegenstände vom Vermieter zu verlangen. Meldet sich der Mieter, muss er seine Einrichtungsgegenstände selbst abholen. Ansonsten muss der Vermieter sie weiter verwahren und nach Ablauf der Frist kann der Vermieter die Sachen verwerten und zwar entsprechend der Vorschriften der Pfandversteigerung.

Dies bedeutet, dass die Sachen einem öffentlichen Auktionator zu übergeben sind. Die Kosten für die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Sachen sind Kosten der Zwangsvollstreckung und können gemäß § 788 ZPO festgesetzt und somit tituliert werden.

Die Androhung der Versteigerung muss nicht erfolgen. Können einzelne Gegenstände nicht verwertet werden, "sollen sie vernichtet werden." (vgl. § 885 a Abs. 4 ZPO)

Als Vermieter sollte man darauf achten, dass man eine Kopie des Inventarverzeichnisses erhält sowie auch die gefertigte Dokumentation bezüglich der Bildaufnahme in elektrischer Form, die der Gerichtsvollzieher nach § 885 a Abs. 2 ZPO anfertigen muss. Gibt es hierbei in der Praxis Probleme, so sollte vor der Vernichtung von Gegenständen der Vermieter selbst Fotos fertigen.

 

 

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