Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Nach Beendigung des Mietvertragsverhältnisses ist die Wohnung vom Mieter an den Vermieter zurück zu geben. Dabei ist die Vereinbarung eines Abnahme- oder Übergabetermins ebenso wenig gesetzlich vorgeschrie-ben, wie die Anfertigung eines gemeinsamen Protokolls.

Zur Erfüllung der Rückgabeverpflichtung muss der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz, mithin die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung übertragen. Dazu gehört die vollständige Beräumung der Wohnung, die Entfernung mieterseitiger Einbauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wohnung, wie auch die Herausgabe der Woh-nungsschlüssel. Zur Rückgabe verpflichtet sind alle Mieter, unter Umständen auch der Ehepartner, der schon vor mehreren Jahren aus der Mietwohnung endgültig ausgezogen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter nicht nur ausgezogen, sondern auch aus dem Mietvertragsverhältnis entlassen wurde, wozu grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und beiden Mietern notwendig ist. Die Pflicht zur Rückgabe der Woh-nung besteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses. Ist das Mietvertragsverhältnis zum 30.04.2002 ge-kündigt, so schuldet der Mieter erst am darauffolgenden Werktag, mithin dem 02.05.2002 die Rückgabe der Wohnung. Ob der Mieter berechtigt ist, vor dem rechtlichen Mietvertragsende die Wohnung zurück zu geben, ist streitig. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Vermieter vor Beendigung des Mietvertrags-verhältnisses nicht verpflichtet ist, die Wohnungsschlüssel entgegen zu nehmen (Kammergericht, Urteil vom 06.05.1999 – 8 U 1700/98). Die Verweigerung der Rücknahme der Wohnung kurz vor dem Mietvertragende durch den Vermieter kann jedoch rechtsmissbräuchlich seien, zumal es dem Interesse beider Parteien wider-spricht, bis zum letzten Tag zuwarten.

Keine Schlüsselrückgabe an den Hauswart

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnungsschlüssel innerhalb der Wohnung zurück zu nehmen. Er kann vom Mieter nicht erwarten, dass ihm dieser die Schlüssel bringt. Der Hauswart ist regelmäßig kein Vertreter des Vermieters und damit auch nicht zur Entgegennahme der Wohnungsschlüssel verpflichtet. Um den Zustand bei Mietvertragsende zu dokumentieren, ist es durchaus sinnvoll, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu fertigen. Bestätigt der Vermieter in einem solchen Protokoll, dass die Wohnung mangelfrei ist, so kann er sich später auf bestehende Mängel nicht mehr berufen. Der Mieter kann nur für die Schäden verantwortlich ge-macht werden, die im Übergabeprotokoll vermerkt sind. Bestätigt der Mieter in einem solchen Protokoll, dass die Schönheitsreparaturen nicht oder schlecht ausgeführt wurden oder Schäden vorhanden sind, so trägt er die Beweislast, wenn er später das Gegenteil behauptet. Da der Inhalt des Übergabeprotokolls nur die Partei bindet, die das Protokoll unterzeichnet hat, empfiehlt es sich für beide Vertragsparteien, ein solches Protokoll nur zu unterzeichnen und zu übergeben, wenn die jeweils andere Seite gegenzeichnet.

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Mietrecht

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